Düsseldorf: Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 19. Juni 2006 hat die Gesellschaft bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass eine möglicherweise fehlerhafte Abwicklung bei der Kapitalerhöhung im Jahr 2001 erfolgt ist. Das Landgericht Düsseldorf hat in erster Instanz die darauf beruhende Klage der Gesellschaft auf Zahlung aus einer fortbestehenden Pflicht zur Einlageleistung aus der Kapitalerhöhung am 14. März 2008 abgewiesen. Die Gesellschaft wird nach Vorliegen der Urteilsgründe das weitere Vorgehen prüfen.
Düsseldorf, 14. März 2008
